Grundrechte und Realität

November 30th, 2009 by Staatsmobbing

Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

Realität:  In der Schweiz gibt es kein Rechtssystem, sondern nur ein Machtsystem. Das Bundesgericht stützt sich nur auf die Akten der Vorinstanz. Die staatlichen Organe werden durch das Bundesgericht in den meisten Fällen geschützt.

 

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Realität: Lehrer H. wird von den staatlichen Organen vorsätzlich als selbst- und fremdgefährlich verleumdet, um ihm möglichst intensiv zu schaden. Damit ist das staatliche Handeln nicht mehr verhältnismässig, sondern kriminell.

 

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

Realität: Obwohl Lehrer H. immer nach Treu und Glauben handelt, missbrauchen die staatlichen Organe systematisch ihre Macht. Lehrer H. wird sogar vom Bundesgericht kein einziges Mal ernst genommen.

 

Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung

Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Realität: Nachdem Lehrer H. die Verantwortung für sich übernimmt und der Einladung des Amtsarztes rechtmässig nicht folgt, lässt die Schulbehörde die Situation eskalieren, indem sie den völlig unschuldigen Lehrer als potenziellen Amokläufer verleumdet und ein rechtswidriges Strafverfahren gegen den völlig integren Lehrer anstrengt.  

 

Art. 7 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Realität: Die Schulbehörde verleumdet den völlig integren Lehrer wegen seiner politischen Überzeugung vorsätzlich als psychisch kranken, gefährlichen Gewalttäter. Damit achtet und schützt sie die Würde des Lehrers nicht im Geringsten, sondern verletzt diese vorsätzlich.

 

Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Realität: Weil Lehrer H. nicht die „richtige“ politische Überzeugung vertritt, wird er von sämtlichen staatlichen Organen als „gefährlicher“ Gewalttäter diskriminiert. Bei sämtlichen arbeitsrechtlichen Gerichtsverhandlungen wird er von Zivilpolizisten nach Waffen abgesucht.  

 

Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Realität: Lehrer H. wird von sämtlichen Staatsorganen vorsätzlich willkürlich behandelt. Sogar nachdem das Strafverfahren gegen den Lehrer wegen angeblicher Drohung eingestellt wird, lässt die Verwaltungsgerichtspräsidentin Marie-Louise Stamm den Lehrer mehrmals polizeilich nach Waffen durchsuchen.  

 

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

Realität: Die Schulbehörde versucht die Bewegungsfreiheit des Lehrers mit einem fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) rechtswidrig einzugrenzen. Als ihr das nicht gelingt, hetzen die staatlichen Organe dem völlig integren Lehrer eine Sondereinheit auf den Hals und stecken ihn für 24 Stunden rechtswidrig und willkürlich in Isolationshaft. Die Schulbehörde zwingt den Lehrer, sich von einem von ihr diktierten Psychiater begutachten zu lassen. Als Lehrer H. sich die Freiheit nimmt, den eigenen Psychiater zu konsultieren, erhält er eine „Ordentliche Kündigung“ wegen angeblich „schweren Pflichtverletzung“.

 

3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Realität: Nachdem Lehrer H. von der Sondereinheit auf den Boden gerissen wird und ohne Gegenwehr mit Handschellen gefesselt auf dem Bauch liegt und um Luft ringt, wird ihm von den staatlichen Organen ohne jeglichen Grund noch eine Augenbinde verpasst. Nachher muss er sich vor den Polizisten mehrmals ausziehen und sich sog. „Leibesvisitationen“ unterziehen.

 

Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit

1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

Realität: Lehrer H. informiert in einem eigenen Blog über die willkürlichen und rechtswidrigen Handlungen der diversen Staatsorgane. Unter Androhung der Kündigung wird Lehrer H. von der Schulbehörde gezwungen, alle Informationen, die den Arbeitgeber Basel-Stadt betreffen, zu löschen.

 

2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

Realität: Nachdem Lehrer H. unter Androhung der Kündigung seine Informationen auf seinem Blog gelöscht hat, verbreiten anonyme Autoren die neusten Meldungen über die staatlichen Übergriffe gegen den integren Lehrer. Die Schulbehörde macht den Lehrer dafür verantwortlich und wirft ihm „rufschädigende“ Äusserungen vor, um ihm erneut zu kündigen.  

 

3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Realität: Es dürfen nur Informationen verbreitet werden, die nicht „staatsfeindlich“ sind. Wer über „Behördenkriminalität“ informiert, schädigt angeblich den Ruf der staatlichen Organe.   

 

Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

Realität: Die staatlichen Organe lassen sich so viel Zeit wie sie wollen. Die Privatklage gegen die Schulbehörde wegen „Ehrverletzung“ ist auch drei Jahre nach der strafbaren Handlung der Schulbehörde noch nicht zur Verhandlung gekommen.

 

2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Realität: Beim sog. „rechtlichen Gehör“ wird man zwar angehört, aber von den staatlichen Organen keinesfalls ernst genommen. Das gilt sowohl für die Kantonsgerichte als auch für das Bundesgericht.

 

3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Realität: Wer unentgeltliche Rechtspflege beantragt, muss den staatlichen Organen seine finanzielle Lage bis ins Détail schildern. Nur wer von der Fürsorge lebt, erhält unentgeltliche Rechtspflege. Bevor die staatlichen Organe tätig werden, müssen happige Vorschüsse geleistet werden. Im Kampf um seine Rechte wurde Lehrer H. von den staatlichen Organen genötigt,  über Fr. 10‘000.— Gerichtsgebühren zu bezahlen.  

 

Art. 30 Gerichtliche Verfahren

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

Realität: Die Gerichte sind weder unabhängig noch unparteiisch. Die Gesetze werden völlig willkürlich so ausgelegt, dass der Staat am Schluss immer gewinnt. Klagen gegen staatliche Organe werden vom Bundesgericht systematisch abgewiesen.

 

2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

Realität: In jedem Kanton funktionieren die Behörden gleich. Es geht nicht um Recht, sondern in erster Linie um Macht. Die Gewaltentrennung existiert nicht. Sie ist eine grosse Lüge, mit der dem Volk ein Rechtsstaat vorgaukelt wird, der in Wirklichkeit gar nicht existiert.

 

3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Realität: Lehrer H. wird vom Basler Strafgericht zwei Mal von einer öffentlichen Verhandlung ausgeschlossen. Da Lehrer H. jeweils als einziger im Publikum sitzt, fällt es den jeweiligen Gerichtspräsidenten leicht, eine öffentliche in eine geschlossene Verhandlung umzuwandeln. Diese Praxis zeigt, dass die staatlichen Organe offensichtlich etwas zu verbergen haben.  

 

Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

Realität: Die Grundrechte werden von den staatlichen Organen systematisch vorsätzlich verletzt. Wer sich dagegen wehren will, muss den Weg über die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof in Kauf nehmen. Dieser Weg kostet Unmengen an Zeit, Geld und Nerven. Die Schweiz wird vom Europäischen Gerichtshof regelmässig wegen Verletzung der Grundrechte verurteilt. Statistiken zu diesem Thema sind aber äusserst schwierig zu finden.

 

2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Realität: In der Realität findet genau das Gegenteil statt. Die staatlichen Organe verletzen die Grundrechte systematisch. Üble Nachrede, Verleumdung, Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, falsche Anschuldigung, falsches Zeugnis, Irreführung der Rechtspflege, Nötigung, Drohung, Verletzung des Berufsgeheimnisses und einfache Körperverletzung gehören zu den bundesgerichtlich geschützten Mitteln der staatlichen Organe, die einfachen Leute aus dem Volk zu unterdrücken.

 

3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Realität: Auch hier ist das Gegenteil der Fall. Private, welche noch an die Menschenrechte glauben, werden von den staatlichen Organen mit willkürlicher Staatsgewalt systematisch „präventiv“ verunglimpft.  

 

Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

Realität: Mit diesem Artikel können die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger jederzeit eingeschränkt werden. Wer die staatlichen Organe stört, kann jederzeit als „ernste, unmittelbare und nicht abwendbare Gefahr“ in seinen Grundrechten eingeschränkt werden. Lehrer H. ist Opfer dieses Artikels geworden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Lehrers in seinem Urteil vom 23. November 2009 mit den üblichen Floskeln ab.

  

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

Realität: Wer die kriminelle Energie der staatlichen Organe thematisiert, muss damit rechnen, von den Behörden als psychisch krank und gefährlich stigmatisiert zu werden. Wer angeblich „psychisch krank“ ist, wird in seinen Grundrechten eingeschränkt. Das kann bis zur mehrtägigen Isolation in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt führen. Wer sich dort nicht ans Bett fesseln lassen will, wird zwangsweise mit Neuroleptika vollgepumpt. Erst wer jeglichen Widerstand aufgibt, gilt als geheilt.

 

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

Realität: Das Ziel der Schulbehörde, die Grundrechte von Lehrer H. einzuschränken sind gründlich gescheitert. Es ist der Schulbehörde nicht gelungen, Lehrer H. als „psychisch kranken“ Menschen zu diskreditieren und ihn bis auf Weiteres in einer psychiatrischen Anstalt zur „Einsicht“ zu therapieren. In ihrem Kampf gegen Lehrer H. haben alle beteiligten staatlichen Organe die Verhältnismässigkeit massiv überschritten. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht als letzte nationale Rechtsinstanz kriminelle Handlungen von staatlichen Organen vorsätzlich vertuscht.

  

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Realität: Die staatlichen Organe besitzen das Gewaltmonopol. Jeden Tag verletzen die Behörden die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Wer gegen die staatlichen Organe prozessiert, verliert viel Zeit, Geld und Nerven. Wer schützt uns Bürgerinnen und Bürger vor diesem Unrechtsstaat?

Vorsorgliche Massnahmen

August 23rd, 2009 by Staatsmobbing

Laut Art. 386 ZGB kann in dringenden Fällen die Vormundschaftsbehörde zum Schutz einer Person die Handlungsfähigkeit vorsorglich ganz oder teilweise aufheben. Laut Art. 397 a-f ZGB müssen aber folgende Bedingungen erfüllt sein.

“Eine Person kann auf Grund von psychischer Erkrankung, Suchterkrankung oder schwerer Verwahrlosung mittels Fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in einer geeigneten Institution untergebracht oder dort zurückbehalten werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ihr die notwendige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Ein FFE ist ein massiver Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person und darf nur bei einer akuten Gefährdungssituation angewandt werden.”

Dieser an sich sinnvolle Artikel im Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird von der ehemaligen OS Rektorin Gaby Jenö und dem Personalleiter Schulen Thomas Baerlocher massiv missbraucht, um einem beliebten Lehrer möglichst massiv zu schaden. Skrupellos unterstellen die beiden mutmasslich kriminellen Staatsfunktionäre dem völlig integren Lehrer eine psychische Krankheit und konstruieren in zahlreichen Schreiben an diverse Behörden eine angeblich “akute Gefährdungssituation”. Allerdings stolpern die beiden arglistigen Intriganten über einen kleinen Schönheitsfehler: Der Lehrer leidet weder an einer psychischen Krankheit, noch hat es je eine “akute Gefährdungssituation” gegeben. Das üble Lügenkonstrukt wird aber sogar von der befangenen Strafgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz erweitert, die das souveräne Auftreten des Lehrers völlig haltlos als angeblich “auffällig” uminterpretiert.

Dieser Blog zeigt schonungslos auf, wie die Lehrerkarriere eines engagierten und beliebten Lehrers von zahlreichen arglistigen Personen böswillig systematisch zerstört wird und die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz die mutmasslich kriminellen Handlungen der diversen Mobbing-Akteure vorsätzlich vertuschen. Alle in diesem Blog getätigten Aussagen entsprechen der Wahrheit und sind durch Beweise abgesichert. Zur Zeit befasst sich sowohl das Bundesgericht als auch das Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem brisanten Mobbing-Fall. Die unglaubliche Geschichte um Lehrer H. ist einzigartig. Sie zeigt äusserst differenziert auf, wie im Kanton Basel-Stadt der Behörden-, Verwaltungs- und Justizfilz funktioniert.

Richterin vertuscht Amtsmissbrauch

July 22nd, 2009 by Staatsmobbing

Ein beliebter und engagierter Lehrer, wird von zahlreichen Staatsfunktionären in zahlreichen Schreiben wahrheitswidrig zum psychisch kranken potentiell gefährlichen Gewalttäter geschrieben. Strafgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz möchte darin keinen Amtsmissbrauch erkennen. Sie betrachtet den Mobbing-Fall Lehrer H. offensichtlich ebenfalls durch die Brille einer parteiischen Staatsfunktionärin, die nicht Recht, sondern Macht spricht.

 

Mittels Tatsachenverdrehungen, Beschönigungen, Behauptungen und Verkürzungen stellt die Richterin lic. iur. Liselotte Henz den neun Mobbing-Akteuren einen Persilschein aus. Ganz nach Drehbuch wird Lehrer H. auch von ihr nicht im Geringsten ernst genommen und aus einem brisanten Tondokument sogar vorsätzlich verkürzt zitiert:

 

„Am Ende der Aufnahme, als der Notfallpsychiater ihm eröffnet, er solle in eine Klinik, weist er ihn gar mit den Worten aus dem Haus, es werde ihm jetzt zu blöd, jetzt werde das Spiel ernst.“

 

Damit möchte die Richterin den Eindruck erwecken, Lehrer H. sei ein unberechenbarer potentieller Gewalttäter, der jeder Zeit ausrasten kann und aus „einem Spiel“ blutigen „Ernst“ machen kann.

 

In Tat und Wahrheit werden die Äusserungen von Lehrer H. vorsätzlich einmal mehr rechtswidrig verkürzt wiedergegeben. Eine Tonbandaufnahme des Gesprächs mit einem Notfallpsychiater beweist, dass Lehrer H. weder einen Selbstmord, noch ein Blutbad plant, sondern mit juristischen Schritten die Mobbing-Attacken der diversen Staatsfunktionäre abwehren will. Der Original-Ton von Lehrer H. lautet wie folgt:

 

„Jetzt wird es mir einfach zu blöd, jetzt möchte ich Sie gerne bitten, aus meiner Wohnung zu gehen. Und ganz nett bitte ich Sie. Und ganz ohne Drohung, denn jetzt wird das Spiel für mich ernst und dann ist es kein Spiel mehr, dann geht es nur noch über das Juristische.“

 

Weshalb zitiert die Richterin den schwer gemobbten Lehrer vorsätzlich verkürzt?

 

Offensichtlich geht es hier um eine Form von staatlicher Realitätskontrolle, wie sie Orwell in seinem Roman „1984“ vortrefflich beschrieben hat. Dort ist der Staat dazu ermächtigt, mit wahrheitswidrigen Aktenkonstruktionen die Vergangenheit und die Zukunft zu manipulieren. Totalitäre Regierungen nutzen dieses Mittel, um das Volk damit zu beherrschen. Eine kleine Elite herrscht mittels Macht der Lüge über den Rest des Volkes. Das funktioniert nur, wenn auch Richterinnen und Richter bei diesem bösen Spiel mitmachen.

 

Es ist davon auszugehen, dass auch Strafgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz vorsätzlich massiv ihr Amt missbraucht. In einem Rechtsstaat haben die Richterinnen und Richter nicht die Aufgabe, die Wahrheit zu vertuschen, sondern zu sie zu erkennen und zu benennen. Offensichtlich ist der Kanton Basel- Stadt entweder kein Rechtsstaat, oder die Richterin lic. iur. Liselotte Henz hat eine strafbare Handlung begangen.

 

Art 312 StGB lautet wie folgt:

 

„Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.“

 

Amtsmissbrauch ist  ein Offizialdelikt und muss von Amtes wegen verfolgt werden. Die Staatsanwaltschaft und die Rekurskammer werden wahrscheinlich auch das strafrechtlich relevante Vorgehen der Richterin beschönigen und die Fakten so verdrehen, dass der integre Lehrer einmal mehr als gefährlicher Querulant dargestellt wird.

 

   

Die Rolle des Ersten Staatsanwalts

May 19th, 2008 by Staatsmobbing

Auch der Erste Staatsanwalt von Basel-Stadt Dr. Thomas Hug vertritt im aktuellen Mobbing-Skandal des Basler Erziehungsdepartements die Sicht der Exekutive. In seinem Schreiben vom 15.5.08 bezieht er sich auf die zahlreichen Strafanzeigen, die Lehrer H. gegen seine Vorgesetzte eingereicht hat. Unter anderem schreibt er:

“Die von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalte sind eingehend auf das Vorliegen strafrechtlich relevanter Umstände bzw. eines hinreichenden Tatverdachts geprüft worden. Im vorliegenden Fall konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche die Einleitung einer Strafuntersuchung gerechtfertigt hätten.”

Wenn man den Ersten Staatsanwalt Dr. Thomas Hug ernst nehmen würde, käme man zur Überzeugung, dass …

Gaby Jenö keinen Amtsmissbrauch begangen habe, obwohl sie Lehrer H. mit ihrer unrechtmässigen Kündigung nachweislich in die Arbeitslosigkeit getrieben hat.

Gaby Jenö keine falschen Anschuldigungen getätigt habe, obwohl sie Lehrer H. aktenkundig als angeblich potentiellen Selbstmörder und Amokläufer dargestellt hat und ihm schliesslich wegen nachweislich nie geäusserten angeblichen Drohungen ein Strafverfahren aufgezwungen hat.

Gaby Jenö die Rechtspflege nicht irregeführt habe, obwohl sie nachweislich aus ihrer “subjektiven Wahrnehmung” vorsätzlich einen “objektiven Tatbestand” konstruiert hat.

Gaby Jenö keine Amtsanmassung begangen habe, obwohl sie von Lehrer H. nachweislich ein psychiatrisches Gutachten verlangt hat, laut Personalgesetz aber höchstens das Recht hat, Mitarbeiter zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu verpflichten.

Gaby Jenö keine Nötigung begangen habe, obwohl sie Lehrer H. nachweislich mit zwei Kündigungsandrohungen gezwungen hat, einer vertrauensärztlichen Untersuchung zuzustimmen und auf seine Meinungsfreiheit zu verzichten.

Gaby Jenö keine üble Nachrede begangen habe, obwohl sie Lehrer H. mittels ihrer “subjektiven Wahrnehmungen” und ihrer strategischen Strafanzeige vorsätzlich das Profil eines potentiellen Selbstmörders und Amokläufers verpasst hat.

Gaby Jenö keine Drohung getätigt habe, obwohl sie Lehrer H. nachweislich mit zwei Kündigungsandrohungen in Angst und Schrecken versetzt hat.

Gaby Jenö keine Verleumdung begangen habe, obwohl sie nachweislich an Drittpersonen weitergegeben hat, dass Lehrer H. in seinem Weblog angeblich den Arbeitgeber Basel-Stadt verunglimpft haben soll.

Gaby Jenö kein falsches Zeugnis abgegeben habe, als sie während der Verhandlung vor Appellationsgericht nachweislich behauptet hat, Lehrer H. habe verschiedene Termine des Vertrauensarztes nicht wahrgenommen.

Gaby Jenö keine einfache Körperverletzung begangen habe, obwohl sie Lehrer H. mit ihren unrechtmässigen Handlungen laut einem psychiatrischen Gutachten schwerste psychische Verletzungen zugefügt hat.

Als Erster Anwalt des Staates hat Dr. Thomas Hug ausschliesslich die Interessen des Staates zu vertreten. Aber auch seine Macht ist endlich. Laut der neuen Verfassung des Kanton Basel-Stadt soll die Gewaltenteilung angeblich immer noch existieren. Lehrer H. hat sich nichts vorzuwerfen. Er ist ein gradliniger und konsequenter Lehrer, der nicht nach ideologischen Kriterien unterrichtet, sondern mittels Herz, Kopf und Hand die Schülerinnen und Schüler nach bestem Wissen und Gewissen fordert und fördert. Dass sich Gaby Jenö dadurch bedroht fühlt, ist nicht das Problem von Lehrer H.!

http://bazonline.ch/schweiz/standard/Strafanzeige-von-Blocher-und-Moergeli-abgelehnt/story/24353365

Der Beste muss mitunter lügen; zuweilen tut er’s mit Vergnügen. (W. Busch)

May 12th, 2008 by Staatsmobbing


“Herr H. hat in Briefen an Sie, sehr geehrte Eltern, die für den Schulkreis Ost zuständige Rektorin der Orientierungsschule, die Schulhausleitung und verschiedene Lehrpersonen des Brunnmattschulhauses wie auch Eltern der Klasse 3b beschuldigt, eine Mobbingkampagne gegen ihn zu führen. Wir haben diese schwerwiegenden Anschuldigungen überprüft und beurteilen sie in keiner Weise als gerechtfertigt. Wir bitten die Eltern, ihnen keinen Glauben zu schenken. So gibt es keinen begründeten Hinweis darauf, dass Lehrpersonen oder Mitglieder der Schulhaus- und Schulleitung oder Eltern falsche Vorhaltungen gegenüber Herrn H. geäussert hätten, um ihn in Misskredit zu bringen.”

Dr. Christoph Eymann, Vorsteher des Erziehungsdepartements


“Die Schulleitung und die Inspektion der Orientierungsschule, welche die Kündigung gegenüber Herrn H. aussprachen bzw. genehmigten, haben ihren Auftrag verantwortungsvoll wahrgenommen und die gesetzlichen Vorschriften korrekt angewandt. Sie haben mit ihren Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgt, sondern ausschliesslich das Wohl der Kinder und der Schule.”

Dr. Christoph Eymann, Vorsteher des Erziehungsdepartements


“Wir wissen, dass der Unterricht von Herrn H. in der Elternschaft auch Zustimmung und Rückhalt erfahren durfte. So sind denn auch aus der Sicht des Erziehungsdepartementes und der Orientierungsschule die Qualitäten des Unterrichts von Herrn H. unbestritten. Trotzdem war die Kündigung unvermeidlich.”

Dr. Christoph Eymann, Vorsteher des Erziehungsdepartements

Die “subjektiven Wahrnehmungen” der Gaby Jenö

May 9th, 2008 by Staatsmobbing

Diverse interne E-Mails und Aussagen von Gaby Jenö beweisen, dass die OS-Rektorin mit ihren “subjektiven Wahrnehmungen” im aktuellen Mobbingfall des ED vorsätzlich eine masslose Hysterie entfacht hatte, um damit eine Eskalation der Ereignisse zu provozieren, die jeglichen gesunden Menschenverstand vermissen lässt. Aufgrund des von ihr mutwillig erzeugten Klima der Angst, wurde Lehrer H. von einer Sondereinheit der Kantonspolizei Basel-Land an seinem Wohnort mit Brachialgewalt überwältigt und dem Untersuchungsgefängnis Waaghof zugeführt. Allerdings gelang es Gaby Jenö nicht, den völlig ahnungslosen Lehrer H. fristlos zu entlassen, ihn zu kriminalisieren und ihn schliesslich in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt zu einem IV-Fall zu “therapieren”. Lehrer H. liess sich von niemandem provozieren, blieb immer gelassen und wusste sich zu wehren.

Bis auf den heutigen Tag ist Lehrer H. von Regierungsrat Dr. Christoph Eymann leider in keinerlei Art und Weise unterstützt worden. Die folgenden Dokumente kennt auch Dr. Christoph Eymann. Trotzdem ist der Leiter des Erziehungsdepartements immer noch der Meinung, dass Gaby Jenö “ihren Auftrag verantwortungsvoll wahrgenommen und die gesetzlichen Vorschriften korrekt angewandt” hat. Das Appellationsgericht hat die Entlassung von Lehrer H. am 18.12.07 aber als unrechtmässig erklärt und damit die Kündigungsverfügung von Gaby Jenö wieder aufgehoben. Noch immer hindert Gaby Jenö Lehrer H. jedoch daran, seiner Arbeit nachzugehen. Die folgenden Original-Zitate zeigen deutlich auf, wie Gaby Jenö mittels ihren “subjektiven Wahrnehmungen” ein Klima der Angst geschaffen hatte, um Lehrer H. möglichst effizient zu schaden.

E-Mail von Gaby Jenö an Amtsarzt Dr. med. Marc Meier vom 11.8.06

Lieber Herr Meier

Ich habe soeben bei der Polizei versucht eine Anzeige zu machen. Die Polizistin wies mich darauf hin, dass Sie als Amtsarzt den Sozialdienst der Polizei und die Psychiatrie einschalten können. Ich denke, dies wäre gut und notwendig. Zudem habe ich jetzt auf Anraten der Polizei den Polizeiposten kontaktiert und sie schicken eine Patrouille vorbei, um zu schauen, ob alles in Ordnung ist. Weiter können sie aber nichts unternehmen.

Herzliche Grüsse

Gaby Jenö

Aussagen von Gaby Jenö anlässlich ihrer Strafanzeige gegen Lehrer H. vom 11.8.06

“Ich denke, er könnte sich auch selber etwas antun. Es wird einfach immer ein Stückchen ernster.”

“Die erste direkte Drohung (Tschanun) fand am 07.08.2006 beim Gespräch mit Grossniklaus Peter statt. Er selber fühlte sich aber nicht bedroht und hat aus diesem Grund keine Anzeige erstattet. Mir wurde es aber mulmig und dachte mir, dass mir das überhaupt nicht gefalle.”

“Er hat mich früher schon durch das ganze Lehrerzimmer verfolgt, weil ich nicht mit ihm reden wollte.”

“Er hat nun alle Beschwerden fotokopiert. Er weiss also von welchen Personen welche Art von Beschwerden schriftlich eingegangen sind. Diese Situation kann ich nun natürlich auch nicht so leicht einschätzen.”

“Ein Inspektionsmitglied ist an mich gelangt. Er hat mich gefragt, ob ich nicht Angst habe, dass Herr H. einmal herumballere? Da machen sich also allen Anschein auch noch andere Gedanken, nicht nur ich.”

E-Mail von Gaby Jenö an Hans Georg Signer vom 15.8.06

Lieber Hans Georg

Nach dem sehr informativen Gespräch mit Herr Hänggi, denke ich, dass wir den Weg fristlose Kündigung wählen sollten. Allerdings hat er auch zu bedenken gegeben, dass eine Eskalation möglich wäre. Auf sein Anraten habe ich versucht, noch mit dem Psychiater von Baselland Kontakt aufzunehmen – die Vormundschaftsbehörde Baselland ist aber am Dienstagnachmittag nicht erreichbar. Um 6 Uhr treffe ich P. Grossniklaus und werde mit ihm ein Datum für die Inspektionssitzung vereinbaren.

Liebe Grüsse

Gaby Jenö

E-Mail von Gaby Jenö an Dr. med. Marc Meier vom 18.8.06

Lieber Herr Meier

Gestern Abend hat die Inspektion einstimmig die ordentliche Kündigung von H. beschlossen. Alle waren sichtlich erleichtert, dass es keine fristlose war. Herr Signer musste H. heute per mail informieren, dass er nicht mehr an der OS unterrichten wird, da in der BAZ morgen ein Zeitungsartikel erscheint, den sie nicht mehr gewillt ist zurückzuhalten. Gerne hätten wir dies heute H. und seinem Anwalt in einem Gespräch mitgeteilt, aber H. will dieses Gespräch erst am Dienstag, da sein Anwalt heute offensichtlich nicht abkömmlich ist. Ihre Vorschläge werde ich auch noch Herrn Signer und Herrn Baerlocher zeigen – ich denke aber, dass es schwierig wird, eine geeignete Arbeit zu finden.

Herzlichen Dank und gutes Wochenende

Gaby Jenö

Akteneinsicht beim Basler Strafgericht

May 6th, 2008 by Staatsmobbing

Kürzlich hatte ich das “Vergnügen” die Akten der Einvernahmeprotokolle der 9 Angeschuldigten im Mobbingfall betr. Lehrer H. zu studieren. Die Rekurskammer berechnete Lehrer H. für jede einzelne Photokopie 3 Franken. Wer im Kanton Basel-Stadt zu seinem Recht kommen will, wird bekanntlich zuerst einmal schwer zur Kasse gebeten.

Aufgrund der 9 Strafanzeigen gegen Jenö und Konsorten wurden die 9 Beklagten im Jahre 2007 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zum aktuellen Basler Mobbing-Skandal vernommen. Konsequent stritten die Angeschuldigten sämtliche Fakten ab. Im Lügennetz, welche die Täterschaft um Lehrer H. konstruiert hatte, wurden aber allmählich erste Ungereimtheiten sichtbar, die von Staatsanwältin Eva Eichenberger jedoch mittels einseitiger Einstellungsbeschlüsse vorsätzlich wieder vertuscht wurden.

Schulhausleiterin Marianna Arquint gab zum ersten Mal zu, dass sie wichtige Notizen zu den Elterngesprächen vorsätzlich vernichtet hatte. Gleichzeitig aber behauptete sie frech, Lehrer H. sei damit einverstanden gewesen.

Richtig ist: Lehrer H. wollte Kopien dieser Notizen, weil sie bestätigten, dass die Gespräche konstruktiv verliefen. Marianna Arquint verweigerte Lehrer H. aber konsequent, diese Notizen zu kopieren.

Schulhausleiterin Denise Haberthür wollte sich nicht mehr daran erinnern, ob beim zweiten Elterngespräch ein Protokoll erstellt wurde. Sie wusste aber noch genau, weshalb die Schulhausleitung in ihrem Brief an die Schulleitung von drastischen Problemen mit Lehrer H. gesprochen habe. Wörtlich meinte sie dazu:

“All diese Probleme wurden uns von vertrauenswürdiger Seite zugetragen, teilweise auch schriftlich.”

Mit dieser Aussage beweist Denise Haberthür, dass es an der Orientierungsschule üblich ist, mittels Eltern-Denunziationen gezielt Lehrpersonen in die Arbeitslosigkeit zu treiben.

Schulhausleiter Benjamin Liebherr behauptete, es hätte zu keiner Zeit Absprachen mit dem von Gutzwiller empfohlenen Team-Supervisor Roger Dreyfus, Herrn Gutzwiller und dem Amtsarzt gegeben.

Richtig ist: Gutzwiller empfahl Lehrer H. eine Psychoanalyse, Gutzwiller brachte Roger Dreyfus als Team-Supervisor ins Spiel und Roger Dreyfus wollte Lehrer H. eine Psychotherapie aufschwatzen..

Rektorin Gaby Jenö gab überraschend zu, dass Lehrer H. sie nie persönlich bedroht habe.

Sie habe als Rektorin aber ausschliesslich ihre Verantwortung gegenüber ihrer Kollegen und auch gegenüber von Herr H. wahrgenommen. Wörtlich steht in den Akten:

“Gemäss vorliegendem Strafverfahren haben Sie Lehrer H. mit einer unrechtmässigen Freistellung und anschliessender Kündigung konkret in die Arbeitslosigkeit getrieben.”

Antwort von Gaby Jenö: “Nein, das habe ich nicht gemacht.”

Auch der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Dr. Peter Gutzwiller war sich anlässlich seiner Befragung keiner Schuld bewusst. Als er gefragt wurde, weshalb er Lehrer H. als potentiellen Gewalttäter dargestellt habe, berief er sich auf seine Schweigepflicht. Als er gefragt wurde, warum er das zweite Gespräch abgebrochen habe, versuchte er mit einer unglaubwürdigen Lügenstrategie seine Haut zu retten. Seine “Wahrnehmung” teilte er folgendermassen mit:

“Dazu muss ich noch ergänzen, dass sich sein Verhalten und seine verbalen Äusserungen und unverbalen Äusserungen an diesen Elterngesprächen, dermassen aggressiv gewesen sind, dass ich das Gespräch abgebrochen habe. Wenn ich Rektor gewesen wäre, hätte ich Sofortmassnahmen ergriffen. Das war dermassen unter der Gürtellinie. Lehrer H. hatte die Fassung verloren. Er wusste nicht mehr, was er machte. Ich kann den Wortlaut nicht mehr genau wiedergeben. Aber es waren massive Bedrohungen gegenüber den Eltern, der Schulhaus- und Schulleitung. Die Drohung bestand darin, dass er die Eltern als Lügner darstellte.”

Richtig ist: Lehrer H. hatte in diesem Gespräch eine aggressive Mutter in ruhigem und sachlichen Ton darauf aufmerksam gemacht, dass der Inhalt der Strafaufgabe ihrer Tochter die Wahrheit spiegle und damit die “Wahrnehmung” der Mutter nicht mehr glaubwürdig sei.

Personalchef Thomas Baerlocher gab indirekt zu, dass Dr. Peter Gutzwiller seine Schweigepflicht gebrochen hatte. Er formuliert es mit den Worten:

“Der Aspekt Gesundheit kam ebenfalls ins Spiel, weil es Aussagen gibt von Dr. Peter Gutzwiller, nachdem Herrn H. ein “Borderliner” sei.”

Indirekt gab Baerlocher auch zu, dass man Lehrer H. zu einer angeblichen “Psychotherapie” nötigen wollte. Wörtlich heisst es:

“Fakt ist, dass es mir und allen darum gegangen ist, dass Herr H. sich freiwillig mit seiner psychischen Verfassung auseinandersetzt.”

Amtsarzt Dr. Marc Meier, der Lehrer H. konsequent die Akteneinsicht verwehrt hatte, behauptete, frech, er habe nie die Absicht gehabt, Lehrer H. die Akteneinsicht zu verweigern. Immerhin offenbarte er zum ersten Mal die Gründe, weshalb Lehrer H. mittels eines Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) aus dem Verkehr hätte gezogen werden sollen. Wörtlich heisst es:

“H. wurde von verschiedenen Personen als bedrohlich empfunden.”

Auch die Aussagen von Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler bestätigen, dass vorsätzlich versucht wurde, die Bewegungsfreiheit von Lehrer H. mittels FFE einzuschränken. In den Akten heisst es:

“Die Anklage widerspiegelt das subjektive Erleben von Herrn H. und stimmt nicht mit den Tatsachen überein. Es fand eine normale psychiatrische Exploration statt. Es ging dann aber schon um die Frage der Einweisung. Es ging primär um die Frage eines FFE. Mit einem FFE verbunden ist die Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Meine Vorgehensweise war absolut professionell.”

Auch Ressortleiter Hans Georg Signer gab indirekt zu, Lehrer H. genötigt zu haben, sich krankschreiben zu lassen. Signers Wortwahl lautete folgendermassen:

“Zutreffend ist, dass ich Herrn H. mehrmals versuchte zu motivieren, sich in ärztliche Abklärung zu begeben.”

Auch bestätigte er seine tendenziösen Briefe an die Staatsanwaltschaft und an die Gesundheitsdienste. In Signers Sprache heisst es:

“Ich habe in sachlicher Art einen objektiven Sachverhalt den zuständigen Amtsstellen zugestellt, der mir zum Schutze aller Involvierten wichtig erschien.”

Fazit: Die Aussagen der 9 Angeschuldigten bestätigen, dass Lehrer H. vorsätzlich mittels unhaltbaren “subjektiven Wahrnehmungen” der Täterschaft massiv psychisch unter Druck gesetzt wurde. Zahlreiche Indizien weisen darauf hin, dass Lehrer H. mittels FFE in einer psychiatrischen Klinik hätte entsorgt werden sollen. Lehrer H. hat sich aber in sämtlichen Situationen äusserst korrekt und professionell verhalten.

In einer zufällig entstandenen Tonaufnahme, wird das Vorgehen des Notfallpsychiaters Dr. Markus Spieler eindrücklich dokumentiert. Darin beweist Lehrer H., dass er auch in einer äusserst unangenehmen Situation immer ruhig und anständig bleibt. Das Tondokument zeigt in seiner vollen Objektivität, wie Lehrer H. von einem arglistigen “Notfallpsychiater” massiv provoziert wird. Dabei wird nicht das subjektive Erleben von Lehrer H. sichtbar, sondern die äusserst brisante objektive Wahrheit. Da die Tonaufnahme dem Zufall zu verdanken ist und ausschliesslich der Wahrheitsfindung dient, dürfte es der Rekurskammer des Basler Strafgerichts gut anstehen, das brisante Beweismaterial vollumfänglich zu würdigen.

Behaupten, lügen, verdrehen, abstreiten

May 2nd, 2008 by Staatsmobbing

Heute morgen fand ich auf meinem Weblog folgende Desinformation eines gewissen “ZGB”. ZGB schrieb wörtlich:


“Die Angaben in diesem Blog sind einseitig dargestellt und auch falsch. Wichtige Informationen sind weggelassen worden. Daraus ergibt sich ein verkehrtes Bild der tatsächlichen Ereignisse. Lehrer H., der Benutzer dieses Blogs, missbraucht diesen Blog für seinen persönlichen Rachefeldzug.”


Diese von “ZGB” bösartig in Umlauf gebrachten unwahren Behauptungen, tragen die Handschrift des Chefideologen und Medienverantwortlichen im Ressort Schulen. Von der selben Person stammt vermutlich auch die Behauptung, dass die neuen Leitungsstrukturen keine Hierarchisierung und Oekonomisierung der Schulen sei. Die “Wahrnehmung” der staatlichen Chefbeamten hat bekanntlich meistens wenig mit “Wahrheit” zu tun. Ich befasse mich jetzt schon länger mit der Geschichte von Lehrer H. und weiss, dass Lehrer H. manchmal zwar ein Dickkopf ist, aber ich kenne ihn jetzt schon seit vielen Jahren als grundehrlichen Menschen, der zwar nicht immer sehr diplomatisch ist, aber seine Meinung sachlich und konsequent vertritt. Lehrer H. ist während seiner Sommerferien tatsächlich von der “Sondereinheit Barrakuda” überfallen worden. Und dies nur aufgrund gewisser Wahnvorstellungen einer Chefbeamtin, die sich diesen verantwortungsvollen Posten mittels Gender-Bonus unter den Nagel reissen konnte. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die von dieser Chefbeamtin verfügte Kündigung unrechtmässig war. Leider behauptet das gleiche Gericht, dass Lehrer H. nur wegen eines Formfehlers gewonnen habe. Das ist leider nur die halbe Wahrheit. Hätten Lehrer H. und sein Anwalt nicht innert 10 Tagen Rekurs gegen die unrechtmässige Kündigung eingereicht, hätte der angebliche “Formfehler” zur definitiven Entlassung von Lehrer H. geführt. Unterdessen ist Lehrer H. sogar vom sog. “Vertrauensarzt” des Staates untersucht worden. Es existieren zwei psychiatrische Gutachten, die bestätigen, dass Lehrer H. zwar überdurchschnittlich wenig “unkritische Untertanenmentalität” zeigt, ansonsten aber völlig gesund und arbeitsfähig ist. Für Lehrer H. ist der Beruf des Lehrers kein Job, sondern eine Berufung. Kündigungen aus politischen Gründen sind noch immer unrechtmässig. Wer jedoch verfolgt, wie die Personalrekurskommission und das Appellationsgericht das neue Personalgesetz willkürlich zum Nachteil der Arbeitnehmer auslegen und damit auf kantonaler Ebene eine fragwürdige eigene Gesetzesauslegung etablieren, kommt ins Staunen.

Lehrer H. muss nach eigenen Angaben pro Strafanzeige Fr. 500.–, also insgesamt Fr. 4500.– bezahlen, wenn er sein Rekursrecht wahrnehmen will. Wahrscheinlich würde Lehrer H. mit diesem Geld lieber in die Ferien fahren. Wenn er seine Arbeit nach den Sommerferien wieder aufnehmen könnte, wäre Lehrer H. vielleicht sogar bereit auf einen Rekurs zu verzichten. Aber so gut kenne ich Lehrer H. auch wieder nicht!

Rekurs gegen Einstellungsbeschluss (Teil 1)

April 30th, 2008 by Staatsmobbing

Rekursbegründung

Alle Behauptungen von Staatsanwältin lic. iur. Eva Eichenberger werden vom Anzeigensteller bestritten. Der Anzeigensteller hält an allen seinen Strafanzeigen fest, und beantragt, dass sämtliche Strafverfahren wieder eröffnet werden und die allfälligen Kosten zu Lasten des Staates gehen. Alle begangenen Delikte haben offensichtlich das Ziel, den Anzeigensteller aus dem Schuldienst auszugrenzen. Aufgrund der zahlreichen Delikte der Täterschaft ist der Anzeigensteller tatsächlich seit bald zwei Jahren ohne Arbeit. Damit ist bei sämtlichen Delikten der bekannten Täterschaft der Nachweis des objektiven Tatbestandes erbracht.

Tatsächliches zu Benjamin Liebherr, Marianna Arquint und Denise Haberthür

Amtsmissbrauch

Nötigung

Die Schulhausleitung betont auf ihrem Formular, dass es nötig sei, die Entbindungserklärung zu unterzeichen. Mit der Unterzeichnung hätte der Anzeigensteller den Supervisor und Psychotherapeuten lic. phil. Roger Dreyfus zu seinem Nachteil von der Schweigepflicht befreit. Auf dem Formular befindet sich jedoch kein Hinweis, dass die Unterschrift freiwillig geleistet werden darf. Mit diesem arglistigen Vorgehen versucht die SHL den Anzeigesteller zu einer Unterzeichnung zu nötigen, um damit dessen Psychiatrisierung vorwärts zu treiben. Damit ist der objektive Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt. Gleichzeitig sammelt die Schulhausleitung hinter dem Rücken des Anzeigestellers Akten, ohne diesen darüber zu orientieren. Leider kommt die Schulhausleitung damit aber ihrer eigentlichen Pflicht nicht nach, die Meinungsverschiedenheiten der drei Mütter mit dem Anzeigensteller zu klären. Stattdessen treibt die Schulhausleitung mit ihrem Brief an die Schulleitung den gravierenden und drastischen Verlauf der Eskalation massiv vorwärts. Mit ihrer unrechtmässigen Amtsführung haben die drei Schulhausmitglieder den Weg in die Eskalation vorbereitet. Damit ist der objektive Tatbestand des vorsätzlichen Amtsmissbrauchs eindeutig erfüllt.

Tatsächliches zu Dr. Peter Gutzwiller

Verletzung des Berufsgeheimnisses

Amtsmissbrauch

falsche Anschuldigung

Dr. Peter Gutzwiller ist als Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Basel-Stadt Mitglied einer Behörde. Gaby Jenö hat dem Anzeigensteller die Weisung erteilt, ein “Coaching” bei Dr. Gutzwiller zu besuchen. Es fanden fünf vertrauliche Gespräche statt, in denen der Anzeigensteller Dr. Peter Gutzwiller anvertraute, er werde von Gaby Jenö gemobbt. Diese vertraulichen Informationen gab Dr. Peter Gutzwiller offensichtlich an Gaby Jenö und Thomas Baerlocher weiter. Damit verletzte Gutzwiller nicht nur seine Schweigepflicht, sondern diskreditierte den Anzeigesteller bei seinen Vorgesetzten massiv. In der Einvernahme bei der STAWA vom 20.11.2007, behauptet Dr. Peter Gutzwiller, er sei in den anfangs 2006 anberaumten zwei Elterngesprächen selbst Zeuge angeblich “aggressiven Verhaltens und massiver Drohungen des Anzeigenstellers”, dass er sich veranlasst sah, ein Gespräch abzubrechen. Diese Aussage Gutzwillers ist eine böswillige Lüge! Der Anzeigensteller war zu keiner Zeit aggressiv und hat nie “massive Drohungen” geäussert. Es gibt keinerlei Beweise, die belegen, dass der Anzeigensteller jemandem gedroht haben soll. Wenn der Anzeigensteller während der beiden Elterngespräche “massive Drohungen” ausgestossen hätte, wäre dieser von Rektorin Gaby Jenö sofort zu Recht freigestellt worden und die angeblichen Drohungen wären unmittelbar in einer Aktennotiz festgehalten worden. Auch in Baerlochers Protokoll vom 28.6.06 ist von “massiven Drohungen” nirgends die Rede. Im zweiten Elterngespräch entlarvte der Anzeigensteller anhand der Strafaufgabe einer Schülerin deren Mutter als Lügnerin, worauf Dr. Peter Gutzwiller das Gespräch abbrach. An Stelle eines kompetenten Coachings hat Dr. Peter Gutzwiller den Anzeigensteller völlig haltlos als selbst- und fremdgefährlichen Lehrer verleumdet und damit die gravierenden und drastischen Entwicklung der späteren Ereignisse vorgespurt. Selbst während der Akteneinsicht vom 24.10.06 bei Dr. Peter Gutzwiller, ist keine Spur von Aggressivität in der Stimme des Anzeigenstellers wahrzunehmen. In der Tonaufzeichnung, die von Dr. Peter Gutzwiller ausdrücklich genehmigt wurde, liest Dr. Peter Gutzwiller aus seinen Akten vor. Er erwähnt zwar den Ausdruck “Mobbing” aber von angeblich “massiven Drohungen” ist keine Rede. Mit seinem böswilligen Doppelspiel hat Dr. Gutzwiller das Vertrauen des Anzeigenstellers und damit sein Berufsgeheimnis verletzt, sein Amt missbraucht und den Anzeigensteller mit seinen falschen Anschuldigungen massiv diskreditiert. Damit ist der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung und des Amtsmissbrauchs erfüllt.

Beweis: CD 1, Track 8

Tatsächliches zu Gaby Jenö

Amtsmissbrauch

Falsche Anschuldigung

Irreführung der Rechtspflege

Nötigung

Üble Nachtrede

Anlässlich ihrer Strafanzeige behauptet Gaby Jenö, der Anzeigensteller hätte diverse Drohungen mündlich sowie per E-Mail an diverse Personen ausgesprochen. Da in Wirklichkeit kein einziges Mail mit einer angeblichen Drohung existiert, ist die Behauptung von Gaby Jenö als falsche Anschuldigung zu taxieren.

Beweis: Anzeigerapport vom 11.8.06

Dass sich Gaby Jenö bedroht fühlt, wenn der Anzeigesteller seiner Teamkollegin Claudia Gass gegenüber vertraulich erwähnt, dass er gelesen hätte, dass Günther Tschanun das spektakulärste Mobbingopfer der Schweiz sei, verweist eindeutig auf eine gestörte subjektive Wahrnehmung der Anstellungsbehörde. Folglich ist der objektive Tatbestand der angezeigten “Drohung” in keinerlei Art und Weise erfüllt. Ihre Behauptung, der Anzeigensteller hätte sich mit Günther Tschanun verglichen, stützt sich auf ein hinterhältiges Gerücht, welches Claudia Gass über Marianna Arquint in die Welt gesetzt hat. Mit ihrer Anzeige missbraucht Gaby Jenö das Strafrecht zur Diffamierung des Gegners.

Wenn die beiden Staatsfunktionäre Jenö und Baerlocher den Anzeigensteller bei der Vormundschaftsbehörde nicht der akuten Selbst- und Fremdgefährdung bezichtigt hätten, wäre dieser nie auf die Idee gekommen, zu diesem Thema im Internet zu recherchieren und hätte folglich auch nie den Namen von Güther Tschanun mit dem Thema Mobbing in Verbindung gebracht. Dass der Anzeigesteller seine beste Teamkollegin Claudia Gass und den angeblich unabhängigen Inspektionspräsidenten Peter Grossniklaus über seine Recherchen im Internet informieren wollte, ist objektiv nachvollziehbar. Einen langjährigen Mitarbeiter als selbst- und fremdgefährlich zu bezeichnen und ihn anschliessend wegen angeblicher “massiver Drohung” bei der Strafverfolgungsbehörde zu denunzieren, ist hinterhältig und bösartig. Gaby Jenö hat mit ihren zahlreichen Schreiben und Aktivitäten ein Klima der Angst und der Hysterie geschaffen. Ausserdem hat sie den Anzeigensteller mit ihrer unrechtmässigen Kündigung massiv in eine psychische Notlage gebracht. All die genannten Fakten erfüllen eindeutig den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Jenö hat ohne jeglichen Beweis eine Strafanzeige gegen den Anzeigensteller eingereicht und damit die Rechtpflege vorsätzlich in die Irre geführt. Offensichtlich hat Jenö mit der Realisierung ihrer Strafanzeige beabsichtigt, einen rein subjektiven in einen angeblich objektiven Tatbestand umzuwandeln. Ihre Anzeige ist daher ausschliesslich taktischer Natur. Leider ist Staatsanwältin lic. iur. Dora Weissberg offensichtlich entgangen, dass das Strafverfahren wegen angeblicher Drohung ausschliesslich auf der subjektiven Wahrnehmung von Gaby Jenö begründet ist. Damit fehlt der objektive Tatbestand vollständig. Mit der Realisierung ihrer böswilligen Strafanzeige vergleicht Gaby Jenö den Anzeigensteller nicht nur mit dem Mobbingopfer Tschanun, sondern leider auch vorsätzlich mit dem Amokläufer Tschanun. Damit ist auch der Tatbestand der üblen Nachrede eindeutig erfüllt. Dr. Rolf Jucker hat dazu fristgerecht eine Privatklage eingereicht.

Tatsächliches zu Thomas Baerlocher

Amtsmissbrauch

Nötigung

Falsche Anschuldigung

Das Schreiben von Thomas Baerlocher vom 7.7.06 an die Vormundschaftsbehörde erfüllt den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der versuchten Nötigung.

Einen völlig gesunden Menschen über den Amtsweg zu pathologisieren und zu psychiatrisieren und ihm dabei seine Selbstkompetenz abzusprechen, grenzt an schwere Körperverletzung. Die falschen Anschuldigungen Baerlochers lösen bei der Vormundschaftsbehörde eine Reaktion aus, die den Anzeigensteller erneut unter Druck setzt. Baerlocher schreibt vorsätzlich die Unwahrheit, wenn er schreibt:

“Die Indizien deuten auf eine sehr hohes Bedrohungspotential gegen sich selbst, aber auch gegenüber seiner Umgebung: Aussagen über Suizid und Bedrohungen gegenüber den vorgesetzten Stellen zeigen dies auf. Dringendes, ärztliches Handeln ist aus unserer Sicht angesagt.”

Beweis: Schreiben Baerlochers an Vormundschaftsbehörde vom 7.7.06

Mit dem Schreiben vom 7.7.06 weckt Baerlocher bei der Vormundschaftsbehörde den Eindruck, der Anzeigesteller sei unzurechnungsfähig. Damit ist der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt.

Beweis: Schreiben der Vormundschaftsbehörde vom 12.6.06

“Von ihrem Arbeitgeber ist bei und die Meldung eingegangen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen angeblich ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können.”

Rekurs gegen Einstellungsbeschluss (Teil 2)

April 30th, 2008 by Staatsmobbing

Tatsächliches zu Hans Georg Signer

Amtsmissbrauch

Nötigung

Falsche Anschuldigung

Hans Georg Signer hat den Anzeigensteller 5 Minuten nach dem Besuch des Notfallpsychiaters telefonisch kontaktiert. Signer hat sich weder vor diesem Telefonat, noch nach diesem Telefonat je wieder nach dem Anzeigensteller erkundigt. Es ist davon auszugehen, dass Dr. Markus Spieler nach dem Verlassen der Wohnung des Anzeigenstellers Hans Georg Signer mittels Handy über das Ende des Gesprächs informiert hat. Das Timing stimmte auf jeden Fall haargenau. Signer erwischte den Anzeigensteller bei seinem Anruf genau zum “richtigen” Zeitpunkt. Dr. Markus Spieler hatte dem Anzeigensteller kurz vorher glaubhaft versichert, dass er diesen in einer psychiatrischen Klinik hospitalisieren werde. Dies ist wahrscheinlich auch der Grund, weshalb der Anzeigensteller bei Signer einen angeblich “aufgewühlten und verzweifelten Eindruck” hinterlassen haben soll. Signer hat dem Anzeigensteller nie wirklich unterstützt, sondern diesen mit seinen Schreiben immer mehr in die Mühlen der Justiz und der Psychiatrie getrieben. Damit hat Signer vorsätzlich die Eskalation der Ereignisse vorangetrieben. Aufgrund eines persönlichen Gesprächs mit dem Anzeigensteller vom 7.7.06 sah Signer ursprünglich “wenig bis gar keine Gefahr”, die vom Anzeigensteller ausging.

Beweis: Notiz von Annette Merz, 27.7.06

Der von Signer erwähnte “fürsorgerische Aspekt” ist eine Schutzbehauptung und als reine Heuchelei zu taxieren. Seit dem damaligen Telefongespräch hat Signer den Anzeigensteller nie mehr telefonisch kontaktiert. Das intransparente Verhalten von Signer hat mit Offenheit, Vertrauen und Fairness nichts zu tun. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist daher klar gegeben.

Es ist aktenkundig, dass der Anzeigensteller Hans Georg Signer mittels E-Mail immer wieder auffordern musste, die ihm vorenthaltenen Akten nachzuliefern. Auf Bitten des Anzeigestellers liefert Signer das wichtige Mail nach, das beweist, dass Gaby Jenö dem Anzeigensteller ursprünglich sogar fristlos entlassen wollte. Auf Grund dieser Fakten ist der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig gegeben.

Beweis: E-Mails vom 2.10.06 und 3.10.06

Hans Georg Signer ist nicht befugt, dem Anzeigensteller Weisungen zu erteilen. Die aggressiven und beleidigenden Schreiben der drei Mütter unterstehen nicht dem Datenschutz. Es hätte zur Fürsorgepflicht von Hans Georg Signer gehört, den Anzeigensteller gegen die haltlosen Anwürfe der drei Mütter zu schützen. Signers Weisung betr. Umgang mit Akten lässt sich in keinerlei Weise mit dem Datenschutz rechtfertigen und ist daher klar als Nötigung zu taxieren.

Mit seinem Brief an die Staatsanwaltschaft untermauert Signer die Verleumdungen seiner Mitarbeiterin Gaby Jenö. Damit diskreditiert er den Anzeigensteller ebenfalls als gefährliche Person. Demzufolge ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt.

Tatsächliches zu Dr. Marc Meier

Amtsmissbrauch

Nötigung

Falsche Anschuldigung

In der Einvernahme behauptet Dr. Meier, dem Anzeigesteller sei die Akteneinsicht gewährt worden. Das ist leider nur die halbe Wahrheit. Dr. Marc Meier selber hat dem Anzeigesteller konsequent die Akteneinsicht verweigert. Seine konsequente unrechtmässige Haltung erfüllt den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs.

Beweis: CD 2, Tracks 2, 6, 10, 13, 15

Erst Dr. Eric Odenheimer hat dem Anzeigensteller die zahlreichen handgeschrieben Kritzeleien von Dr. Marc Meier zugänglich gemacht.

Die umfassenden Vorarbeiten durch Dr. Marc Meier machten es möglich, dass der Anzeigensteller von Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler vorsätzlich in die Ecke getrieben werden konnte. Meier nahm die persönlichen Mobbing-Erlebnisse des Anzeigesteller zu keiner Zeit, in keinerlei Art und Weise ernst.

Beweis: Schreiben vom 11.8.06 an den FFE-Piket Basel-Land:

“Aus meiner Einschätzung der Situation und angesichts der möglichen Bedrohung ist deshalb ein akuter Bedarf einer psychiatrischen Abklärung gegeben, falls nötig mittels FFE.”

Der Hinweis “mittels FFE” ist offensichtlich das Signal an den Notfallpsychiater, den Anzeigesteller möglichst intensiv zu provozieren. Auf seiner Einladung zur vertrauensärztlichen Untersuchung vermerkt Meier vorsätzlich einen Satz aus dem Personalgesetz um seiner Einladung den nötigen Nachdruck zu verleihen. Damit beabsichtigt er den Anzeigesteller vorsätzlich einzuschüchtern. Damit ist der objektive Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt.

Tatsächliches zu Dr. Markus Spieler

Amtsmissbrauch

Nötigung

Falsche Anschuldigung

Obwohl sich der Anzeigensteller im Gespräch mit Dr. Markus Spieler immer korrekt und ruhig verhalten hat, teilte ihm dieser am Ende des Gesprächs überraschenderweise mit, dass Spieler den Anzeigesteller in einer psychiatrischen Klinik hospitalisieren wolle. Damit ist der objektive Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt.

Beweis: CD 1, Track 14

Obwohl sich der Anzeigensteller im Gespräch mit Spieler deutlich von den Taten Tschanuns distanziert, schreibt Dr. Markus Spieler in seinem Bericht, der Anzeigesteller habe sich mit Tschanun identifiziert. Damit beschuldigt Spieler den Anzeigesteller ein potentieller Amokläufer zu sein und erfüllt damit den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Da der Anzeigensteller nicht im geringsten ahnen konnte, was überhaupt mit ihm gespielt wurde, sprach dieser nichts ahnend von einem “Sandkastenspiel”. Heute ist dem Anzeigensteller offensichtlich klar, dass das Vorgehen der verschiedenen Akteure nur ein einziges Ziel hatte, nämlich die Entfernung des Anzeigenstellers von seinem Arbeitsplatz.

Beweis: CD 1, Track 12

Da der Anzeigensteller gerade am Aufnehmen eines Songs war, als dieser von Notfallpsychiater Dr. Markus Spielmann bei sich zu Hause belästigt wurde, ergab es sich, dass das Gespräch mit dem Notfallpsychiater zufälligerweise vollständig aufgezeichnet wurde. Die Aufzeichnung des Gesprächs zeigt schonungslos, wie ein Notfallpsychiater seine Berufsethik total pervertiert und vorsätzlich versucht, einem völlig gesunden Menschen in einen psychisch kranken zu verwandeln. Das hinterlistige Vorgehen von Dr. Markus Spieler erfüllt damit eindeutig den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs.

Beweis: CD 1, Track 9-14

Die Tonaufzeichnung beweist, dass der Anzeigensteller auch in einer schwierigen Situation immer Humor bewies, nie aggressiv wurde und nie Drohungen äusserte. Das zufällig entstandene Tondokument ist in seiner Brisanz einzigartig und damit enorm aufschlussreich.

Verfahrenskosten:

Der Anzeigensteller hat weder ein strafprozessual vorwerfbares Verhalten veranlasst, noch erschwert. Der Anzeigensteller hat seine Rechte nach Treu und Glauben wahrgenommen. Demzufolge hat der Staat oder die Täterschaft die allfälligen Kosten zu tragen.