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Grundrechte und Realität

Monday, November 30th, 2009

Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

Realität:  In der Schweiz gibt es kein Rechtssystem, sondern nur ein Machtsystem. Das Bundesgericht stützt sich nur auf die Akten der Vorinstanz. Die staatlichen Organe werden durch das Bundesgericht in den meisten Fällen geschützt.

 

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Realität: Lehrer H. wird von den staatlichen Organen vorsätzlich als selbst- und fremdgefährlich verleumdet, um ihm möglichst intensiv zu schaden. Damit ist das staatliche Handeln nicht mehr verhältnismässig, sondern kriminell.

 

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

Realität: Obwohl Lehrer H. immer nach Treu und Glauben handelt, missbrauchen die staatlichen Organe systematisch ihre Macht. Lehrer H. wird sogar vom Bundesgericht kein einziges Mal ernst genommen.

 

Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung

Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Realität: Nachdem Lehrer H. die Verantwortung für sich übernimmt und der Einladung des Amtsarztes rechtmässig nicht folgt, lässt die Schulbehörde die Situation eskalieren, indem sie den völlig unschuldigen Lehrer als potenziellen Amokläufer verleumdet und ein rechtswidriges Strafverfahren gegen den völlig integren Lehrer anstrengt.  

 

Art. 7 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Realität: Die Schulbehörde verleumdet den völlig integren Lehrer wegen seiner politischen Überzeugung vorsätzlich als psychisch kranken, gefährlichen Gewalttäter. Damit achtet und schützt sie die Würde des Lehrers nicht im Geringsten, sondern verletzt diese vorsätzlich.

 

Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Realität: Weil Lehrer H. nicht die „richtige“ politische Überzeugung vertritt, wird er von sämtlichen staatlichen Organen als „gefährlicher“ Gewalttäter diskriminiert. Bei sämtlichen arbeitsrechtlichen Gerichtsverhandlungen wird er von Zivilpolizisten nach Waffen abgesucht.  

 

Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Realität: Lehrer H. wird von sämtlichen Staatsorganen vorsätzlich willkürlich behandelt. Sogar nachdem das Strafverfahren gegen den Lehrer wegen angeblicher Drohung eingestellt wird, lässt die Verwaltungsgerichtspräsidentin Marie-Louise Stamm den Lehrer mehrmals polizeilich nach Waffen durchsuchen.  

 

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

Realität: Die Schulbehörde versucht die Bewegungsfreiheit des Lehrers mit einem fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) rechtswidrig einzugrenzen. Als ihr das nicht gelingt, hetzen die staatlichen Organe dem völlig integren Lehrer eine Sondereinheit auf den Hals und stecken ihn für 24 Stunden rechtswidrig und willkürlich in Isolationshaft. Die Schulbehörde zwingt den Lehrer, sich von einem von ihr diktierten Psychiater begutachten zu lassen. Als Lehrer H. sich die Freiheit nimmt, den eigenen Psychiater zu konsultieren, erhält er eine „Ordentliche Kündigung“ wegen angeblich „schweren Pflichtverletzung“.

 

3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Realität: Nachdem Lehrer H. von der Sondereinheit auf den Boden gerissen wird und ohne Gegenwehr mit Handschellen gefesselt auf dem Bauch liegt und um Luft ringt, wird ihm von den staatlichen Organen ohne jeglichen Grund noch eine Augenbinde verpasst. Nachher muss er sich vor den Polizisten mehrmals ausziehen und sich sog. „Leibesvisitationen“ unterziehen.

 

Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit

1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

Realität: Lehrer H. informiert in einem eigenen Blog über die willkürlichen und rechtswidrigen Handlungen der diversen Staatsorgane. Unter Androhung der Kündigung wird Lehrer H. von der Schulbehörde gezwungen, alle Informationen, die den Arbeitgeber Basel-Stadt betreffen, zu löschen.

 

2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

Realität: Nachdem Lehrer H. unter Androhung der Kündigung seine Informationen auf seinem Blog gelöscht hat, verbreiten anonyme Autoren die neusten Meldungen über die staatlichen Übergriffe gegen den integren Lehrer. Die Schulbehörde macht den Lehrer dafür verantwortlich und wirft ihm „rufschädigende“ Äusserungen vor, um ihm erneut zu kündigen.  

 

3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Realität: Es dürfen nur Informationen verbreitet werden, die nicht „staatsfeindlich“ sind. Wer über „Behördenkriminalität“ informiert, schädigt angeblich den Ruf der staatlichen Organe.   

 

Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

Realität: Die staatlichen Organe lassen sich so viel Zeit wie sie wollen. Die Privatklage gegen die Schulbehörde wegen „Ehrverletzung“ ist auch drei Jahre nach der strafbaren Handlung der Schulbehörde noch nicht zur Verhandlung gekommen.

 

2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Realität: Beim sog. „rechtlichen Gehör“ wird man zwar angehört, aber von den staatlichen Organen keinesfalls ernst genommen. Das gilt sowohl für die Kantonsgerichte als auch für das Bundesgericht.

 

3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Realität: Wer unentgeltliche Rechtspflege beantragt, muss den staatlichen Organen seine finanzielle Lage bis ins Détail schildern. Nur wer von der Fürsorge lebt, erhält unentgeltliche Rechtspflege. Bevor die staatlichen Organe tätig werden, müssen happige Vorschüsse geleistet werden. Im Kampf um seine Rechte wurde Lehrer H. von den staatlichen Organen genötigt,  über Fr. 10‘000.— Gerichtsgebühren zu bezahlen.  

 

Art. 30 Gerichtliche Verfahren

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

Realität: Die Gerichte sind weder unabhängig noch unparteiisch. Die Gesetze werden völlig willkürlich so ausgelegt, dass der Staat am Schluss immer gewinnt. Klagen gegen staatliche Organe werden vom Bundesgericht systematisch abgewiesen.

 

2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

Realität: In jedem Kanton funktionieren die Behörden gleich. Es geht nicht um Recht, sondern in erster Linie um Macht. Die Gewaltentrennung existiert nicht. Sie ist eine grosse Lüge, mit der dem Volk ein Rechtsstaat vorgaukelt wird, der in Wirklichkeit gar nicht existiert.

 

3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Realität: Lehrer H. wird vom Basler Strafgericht zwei Mal von einer öffentlichen Verhandlung ausgeschlossen. Da Lehrer H. jeweils als einziger im Publikum sitzt, fällt es den jeweiligen Gerichtspräsidenten leicht, eine öffentliche in eine geschlossene Verhandlung umzuwandeln. Diese Praxis zeigt, dass die staatlichen Organe offensichtlich etwas zu verbergen haben.  

 

Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

Realität: Die Grundrechte werden von den staatlichen Organen systematisch vorsätzlich verletzt. Wer sich dagegen wehren will, muss den Weg über die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof in Kauf nehmen. Dieser Weg kostet Unmengen an Zeit, Geld und Nerven. Die Schweiz wird vom Europäischen Gerichtshof regelmässig wegen Verletzung der Grundrechte verurteilt. Statistiken zu diesem Thema sind aber äusserst schwierig zu finden.

 

2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Realität: In der Realität findet genau das Gegenteil statt. Die staatlichen Organe verletzen die Grundrechte systematisch. Üble Nachrede, Verleumdung, Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, falsche Anschuldigung, falsches Zeugnis, Irreführung der Rechtspflege, Nötigung, Drohung, Verletzung des Berufsgeheimnisses und einfache Körperverletzung gehören zu den bundesgerichtlich geschützten Mitteln der staatlichen Organe, die einfachen Leute aus dem Volk zu unterdrücken.

 

3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Realität: Auch hier ist das Gegenteil der Fall. Private, welche noch an die Menschenrechte glauben, werden von den staatlichen Organen mit willkürlicher Staatsgewalt systematisch „präventiv“ verunglimpft.  

 

Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

Realität: Mit diesem Artikel können die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger jederzeit eingeschränkt werden. Wer die staatlichen Organe stört, kann jederzeit als „ernste, unmittelbare und nicht abwendbare Gefahr“ in seinen Grundrechten eingeschränkt werden. Lehrer H. ist Opfer dieses Artikels geworden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Lehrers in seinem Urteil vom 23. November 2009 mit den üblichen Floskeln ab.

  

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

Realität: Wer die kriminelle Energie der staatlichen Organe thematisiert, muss damit rechnen, von den Behörden als psychisch krank und gefährlich stigmatisiert zu werden. Wer angeblich „psychisch krank“ ist, wird in seinen Grundrechten eingeschränkt. Das kann bis zur mehrtägigen Isolation in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt führen. Wer sich dort nicht ans Bett fesseln lassen will, wird zwangsweise mit Neuroleptika vollgepumpt. Erst wer jeglichen Widerstand aufgibt, gilt als geheilt.

 

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

Realität: Das Ziel der Schulbehörde, die Grundrechte von Lehrer H. einzuschränken sind gründlich gescheitert. Es ist der Schulbehörde nicht gelungen, Lehrer H. als „psychisch kranken“ Menschen zu diskreditieren und ihn bis auf Weiteres in einer psychiatrischen Anstalt zur „Einsicht“ zu therapieren. In ihrem Kampf gegen Lehrer H. haben alle beteiligten staatlichen Organe die Verhältnismässigkeit massiv überschritten. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht als letzte nationale Rechtsinstanz kriminelle Handlungen von staatlichen Organen vorsätzlich vertuscht.

  

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Realität: Die staatlichen Organe besitzen das Gewaltmonopol. Jeden Tag verletzen die Behörden die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Wer gegen die staatlichen Organe prozessiert, verliert viel Zeit, Geld und Nerven. Wer schützt uns Bürgerinnen und Bürger vor diesem Unrechtsstaat?

Vorsorgliche Massnahmen

Sunday, August 23rd, 2009

Laut Art. 386 ZGB kann in dringenden Fällen die Vormundschaftsbehörde zum Schutz einer Person die Handlungsfähigkeit vorsorglich ganz oder teilweise aufheben. Laut Art. 397 a-f ZGB müssen aber folgende Bedingungen erfüllt sein.

“Eine Person kann auf Grund von psychischer Erkrankung, Suchterkrankung oder schwerer Verwahrlosung mittels Fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in einer geeigneten Institution untergebracht oder dort zurückbehalten werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ihr die notwendige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Ein FFE ist ein massiver Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person und darf nur bei einer akuten Gefährdungssituation angewandt werden.”

Dieser an sich sinnvolle Artikel im Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird von der ehemaligen OS Rektorin Gaby Jenö und dem Personalleiter Schulen Thomas Baerlocher massiv missbraucht, um einem beliebten Lehrer möglichst massiv zu schaden. Skrupellos unterstellen die beiden mutmasslich kriminellen Staatsfunktionäre dem völlig integren Lehrer eine psychische Krankheit und konstruieren in zahlreichen Schreiben an diverse Behörden eine angeblich “akute Gefährdungssituation”. Allerdings stolpern die beiden arglistigen Intriganten über einen kleinen Schönheitsfehler: Der Lehrer leidet weder an einer psychischen Krankheit, noch hat es je eine “akute Gefährdungssituation” gegeben. Das üble Lügenkonstrukt wird aber sogar von der befangenen Strafgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz erweitert, die das souveräne Auftreten des Lehrers völlig haltlos als angeblich “auffällig” uminterpretiert.

Dieser Blog zeigt schonungslos auf, wie die Lehrerkarriere eines engagierten und beliebten Lehrers von zahlreichen arglistigen Personen böswillig systematisch zerstört wird und die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz die mutmasslich kriminellen Handlungen der diversen Mobbing-Akteure vorsätzlich vertuschen. Alle in diesem Blog getätigten Aussagen entsprechen der Wahrheit und sind durch Beweise abgesichert. Zur Zeit befasst sich sowohl das Bundesgericht als auch das Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem brisanten Mobbing-Fall. Die unglaubliche Geschichte um Lehrer H. ist einzigartig. Sie zeigt äusserst differenziert auf, wie im Kanton Basel-Stadt der Behörden-, Verwaltungs- und Justizfilz funktioniert.

Richterin vertuscht Amtsmissbrauch

Wednesday, July 22nd, 2009

Ein beliebter und engagierter Lehrer, wird von zahlreichen Staatsfunktionären in zahlreichen Schreiben wahrheitswidrig zum psychisch kranken potentiell gefährlichen Gewalttäter geschrieben. Strafgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz möchte darin keinen Amtsmissbrauch erkennen. Sie betrachtet den Mobbing-Fall Lehrer H. offensichtlich ebenfalls durch die Brille einer parteiischen Staatsfunktionärin, die nicht Recht, sondern Macht spricht.

 

Mittels Tatsachenverdrehungen, Beschönigungen, Behauptungen und Verkürzungen stellt die Richterin lic. iur. Liselotte Henz den neun Mobbing-Akteuren einen Persilschein aus. Ganz nach Drehbuch wird Lehrer H. auch von ihr nicht im Geringsten ernst genommen und aus einem brisanten Tondokument sogar vorsätzlich verkürzt zitiert:

 

„Am Ende der Aufnahme, als der Notfallpsychiater ihm eröffnet, er solle in eine Klinik, weist er ihn gar mit den Worten aus dem Haus, es werde ihm jetzt zu blöd, jetzt werde das Spiel ernst.“

 

Damit möchte die Richterin den Eindruck erwecken, Lehrer H. sei ein unberechenbarer potentieller Gewalttäter, der jeder Zeit ausrasten kann und aus „einem Spiel“ blutigen „Ernst“ machen kann.

 

In Tat und Wahrheit werden die Äusserungen von Lehrer H. vorsätzlich einmal mehr rechtswidrig verkürzt wiedergegeben. Eine Tonbandaufnahme des Gesprächs mit einem Notfallpsychiater beweist, dass Lehrer H. weder einen Selbstmord, noch ein Blutbad plant, sondern mit juristischen Schritten die Mobbing-Attacken der diversen Staatsfunktionäre abwehren will. Der Original-Ton von Lehrer H. lautet wie folgt:

 

„Jetzt wird es mir einfach zu blöd, jetzt möchte ich Sie gerne bitten, aus meiner Wohnung zu gehen. Und ganz nett bitte ich Sie. Und ganz ohne Drohung, denn jetzt wird das Spiel für mich ernst und dann ist es kein Spiel mehr, dann geht es nur noch über das Juristische.“

 

Weshalb zitiert die Richterin den schwer gemobbten Lehrer vorsätzlich verkürzt?

 

Offensichtlich geht es hier um eine Form von staatlicher Realitätskontrolle, wie sie Orwell in seinem Roman „1984“ vortrefflich beschrieben hat. Dort ist der Staat dazu ermächtigt, mit wahrheitswidrigen Aktenkonstruktionen die Vergangenheit und die Zukunft zu manipulieren. Totalitäre Regierungen nutzen dieses Mittel, um das Volk damit zu beherrschen. Eine kleine Elite herrscht mittels Macht der Lüge über den Rest des Volkes. Das funktioniert nur, wenn auch Richterinnen und Richter bei diesem bösen Spiel mitmachen.

 

Es ist davon auszugehen, dass auch Strafgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz vorsätzlich massiv ihr Amt missbraucht. In einem Rechtsstaat haben die Richterinnen und Richter nicht die Aufgabe, die Wahrheit zu vertuschen, sondern zu sie zu erkennen und zu benennen. Offensichtlich ist der Kanton Basel- Stadt entweder kein Rechtsstaat, oder die Richterin lic. iur. Liselotte Henz hat eine strafbare Handlung begangen.

 

Art 312 StGB lautet wie folgt:

 

„Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.“

 

Amtsmissbrauch ist  ein Offizialdelikt und muss von Amtes wegen verfolgt werden. Die Staatsanwaltschaft und die Rekurskammer werden wahrscheinlich auch das strafrechtlich relevante Vorgehen der Richterin beschönigen und die Fakten so verdrehen, dass der integre Lehrer einmal mehr als gefährlicher Querulant dargestellt wird.